Vor Ablauf der Legislaturperiode hat die rot-rot-grüne Koalition in Berlin das Hundesteuergesetz geändert. Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen werden durch diese Änderung von der Zahlung der Hundesteuer freigestellt. 

Für wen gilt diese Änderungen?

Dies gilt für leistungsberechtigte Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Grund- oder Analogleistungen nach dem AsylbLG beziehen.

Die Hundesteuer ist insbesondere für Empfängerinnen und Empfänger von Transferleistungen unverhältnismäßig hoch. Denn die Hundesteuer ist eine sogenannte Aufwandsteuer und ist nicht an das Einkommen oder das Vermögen der steuerpflichtigen Person geknüpft. Des Weiteren werden die Hundesteuer und die Kosten für die Hundehaltung nicht im Regelbedarf berücksichtigt. 

Die Befreiung von dieser Steuer ist deshalb eine deutliche Entlastung für viele Menschen.

Was gilt es zu beachten?

Die Steuerbefreiung gilt jeweils ab Antragsstellung und endet mit dem Bewilligungszeitraum, aber spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Das heißt, dass der Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer jedes Jahr neu gestellt werden muss. Weiterhin gilt zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur für einen Hund gilt. Für jeden weiteren Hund müssen weiterhin Steuern gezahlt werden. 

Warum ist das Gesetz wichtig?

Hundehalterinnen und Hundehalter, die vom Existenzminimum leben, sollten nicht aus steuerlichen Gründen erwägen müssen, ihr Tier entweder abzugeben oder sich keines anschaffen zu können. Schließlich nimmt die Vereinsamung in Großstädten wie Berlin immer mehr zu und Hunde können dieser Entwicklung entgegenwirken. 

Hinzu kommt, dass die Steuerfreiheit für Hunde aus dem Tierheim aus Tierschutzgründen auf fünf Jahre erweitert wird. Gleichzeitig will Rot-Rot-Grün somit einen Anreiz schaffen, diesen Hunden ein liebevolles neues Zuhause zu geben.